Pflanzen-Franken Gary Priestley
Verpackungsverordnung:

Wer Waren an Endkunden versendet, muss auch sicherstellen, dass die Verpackungen ordnungsgemäß verwertet werden. Dies bedeutet: Onlinehändler sind in der Pflicht, sich aufgrund der Verpackungsverordnung (VerpackV) einem der so genannten dualen Systeme anzuschließen. Wird dies versäumt, drohen ein Vertriebsstopp sowie Abmahnungen und empfindliche Bußgelder von bis zu 100.000 Euro.


Die Verpackungsverordnung dient in Deutschland dazu, die Mengen an Verpackungsmaterial zu reduzieren und die Umwelt zu entlasten. Für Unternehmen, die Verpackungen in den Verkehr bringen, ist die VerpackV seit Jahren bindend. Sie müssen sicherstellen, dass die verwendeten Verpackungsmaterialen in den Wertstoffkreislauf zurückgeführt werden.


Gegenstände, die Verpackungen darstellen ...

Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der in § 3 Absatz 1 genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.


Folgende Gegenstände gelten beispielsweise als Verpackungen:

  • Schachteln für Süßigkeiten
  • Klarsichtfolie um CD-Hüllen
  • Versandhüllen, die Kataloge und Magazine enthalten
  • Backförmchen für kleineres Backwerk, die mit dem Backwerk verkauft werden
  • Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist (z. B. Kunststofffolie, Aluminium, Papier), ausgenommen Rollen, Röhren und Zylinder, die Teile einer Produktionsanlage sind und nicht zur Aufmachung eines Produkts als Verkaufseinheit verwendet werden
  • Blumentöpfe, die nur für den Verkauf und den Transport von Pflanzen bestimmt sind und in denen die Pflanze nicht während ihrer Lebenszeit verbleiben soll
  • Glasflaschen für Injektionslösungen
  • CD-Spindeln, die mit CDs verkauft werden und nicht zur Lagerung verwendet werden sollen
  • Kleiderbügel, die mit einem Kleidungsstück verkauft werden
  • Streichholzschachteln
  • Sterilbarrieresysteme (Beutel, Trays und Materialien, die zur Erhaltung der Sterilität des Produkts erforderlich sind)
  • Getränkesystemkapseln (z. B. für Kaffee, Kakao, Milch), die nach Gebrauch leer sind
  • wiederbefüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen, ausgenommen Feuerlöscher


Folgende Gegenstände gelten beispielsweise NICHT als Verpackungen:

  • Blumentöpfe, in denen die Pflanze während ihrer Lebenszeit verbleibt (eigener Kommentar: Blumentöpfe die zum Pflanzen abgenommen werden sind demzufolge Verpackungsmaterial, wozu auch das Etikett zählt.)
  • Werkzeugkästen
  • Teebeutel
  • Wachsschichten um Käse
  • Wursthäute
  • Kleiderbügel, die getrennt verkauft werden
  • Getränkesystemkapseln, Kaffee-Folienbeutel und Kaffeepads aus Filterpapier, die zusammen mit dem verwendeten Kaffeeprodukt entsorgt werden
  • Tonerkartuschen
  • CD-, DVD- und Videohüllen, die jeweils zusammen mit einer CD, DVD oder einem Video verkauft werden
  • CD-Spindeln, die leer verkauft werden und zur Lagerung verwendet werden sollen
  • Beutel aus wasserlöslicher Folie für Geschirrspülmittel
  • Grablichtbecher (Behälter für Kerzen
  • mechanisches Mahlwerk, das in einem wiederbefüllbaren Behältnis integriert ist (z. B. in einer wiederbefüllbaren Pfeffermühle)


Der seit dem 01.01.2019 gültigen Lizenzierungspflicht bei einem dualen System komme ich über die Firma: Zentek GmbH & Co.KG nach. Bei der neu geschaffenen Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister bin ich unter der Nummer DE5177190422950 registriert.



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