Neues EU Pflanzengesundheitssystem
Am 14.12.2019 ist in der EU das neue Pflanzengesundheitssystem in Kraft getreten. Die neuen EU-Verordnungen (EU) 2017/625 (Kontrollverordnung) und (EU) 2016/2031 (Pflanzengesundheitsverordnung) lösen das bisherige Regelungssystem um die Richtlinie der Kommission 2000/29/EG ab.
Die Ziele des neuen Regelungssystems sind die Vereinheitlichung der Kontrollverfahren und -anforderungen der Bereiche Lebensmittelsicherheit, Veterinärkontrolle, Pflanzengesundheitskontrolle und ein verbesserter Schutz der Gemeinschaft vor Ein- und Verschleppung von Schadorganismen durch bessere Rückverfolgbarkeit und gemeinsame Kontrollstandards.
Es werden erstmals die Kontrollsysteme der Bereiche Tiergesundheit, Lebensmittelsicherheit und Pflanzengesundheit unter einer gemeinsamen Kontrollverordnung zusammengeführt.
Die EU Kommission setzt dabei auf eine stärkere Verantwortung der Marktbeteiligten für die Belange der Tiergesundheit, der Lebensmittelsicherheit und der Pflanzengesundheit.
Pflanzenpass
Der Pflanzenpass ist ein amtliches Etikett für die Verbringung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in die EU Mitgliedsstaaten.
Er bescheinigt, dass die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse die Anforderungen der Regelungen zum innergemeinschaftlichen Verbringen und dem Verbringen in Schutzgebiete erfüllen. Damit bescheinigt der Pflanzenpass, dass die Waren frei sind von Quarantäneschädlingen und übrigen geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen, kurz RNQP (Regulated Non Quarantine Pests).
Auch die Regelungen zum neuen Pflanzenpass-System sind seit dem 14.12.2019 in den EU Mitgliedsstaaten umzusetzen. Ein bemerkenswerter Unterschied zu den bisherigen Pflanzenpassanforderungen ist die Ausweitung der Pflanzenpasspflicht auf alle lebenden Pflanzen wie Topfpflanzen, Baumschulgehölze und Containerpflanzen. Darüber hinaus werden einige Saatgutarten unter die neue Pflanzenpasspflicht fallen.
Pflanzenpässe werden in der Regel durch den Unternehmer ausgestellt. Dafür erhält er mit seiner Registrierung die ‚Ermächtigung‘ durch den amtlichen Pflanzenschutzdienst.
Mit der Ausstellung von Pflanzenpässen geht der Unternehmer auch Pflichten zur Überwachung seiner Bestände auf den Befall mit Schadorganismen ein. Es besteht darüber hinaus auch die Verpflichtung zur Dokumentation von Kontrollen und Handelsströmen.
Neue Pflanzengesundheits-VO (EU) 2016/2031 ab 14.12.2019
Pflichten der am Pflanzenpasssystem beteiligten Unternehmer:
Der Pflanzenpass soll beim Handel mit Pflanzen innerhalb der EU wie das Pflanzengesundheitszeugnis beim Import von Pflanzen eine angemessene phytosanitäre Sicherheit gewährleisten. Die zur Ausstellung von Pflanzenpässen ermächtigten Unternehmer sollen deshalb notwendige Kenntnisse über gefährliche Schädlinge besitzen und über Rückverfolgbarkeitssysteme in ihren Betrieben verfügen, um die Quelle eines Befalls mit Quarantäneschädlingen schnell feststellen zu können.
1. Wer ist ein Unternehmer im Sinne des Pflanzengesundheitssystems?
Unternehmer, sind Personen, die Pflanzen gewerblich anpflanzen, züchten, anbauen, vermehren, versorgen, in die EU importieren, aus der EU exportieren, auf dem Markt bereitstellen, lagern, gewinnen, versenden oder verarbeiten und für die Pflanzen rechtlich verantwortlich sind.
2. Welche Pflichten haben alle im Gartenbau tätigen Unternehmer?
- Meldepflicht des Unternehmers besteht für Vermutung oder Feststellung des Auftretens von gelisteten Quarantäneschädlingen oder neuen Schädlingen bei der zuständigen Pflanzenschutzbehörde.
- Unternehmer ergreifen unverzüglich Vorsorgemaßnahmen, um die Ansiedlung und Ausbreitung des Schädlings zu verhindern.
- Wenn das Auftreten eines Quarantäneschädlings bestätigt wurde, ist der Unternehmer verpflichtet, betroffene Pflanzen vom Markt zu nehmen, zurückzurufen und auf Anordnung der zuständigen Behörde zu behandeln oder zu vernichten.
- Die zuständigen Behörden führen die Überwachung von Quarantäneschaderregern auch in nicht registrierten Gartenbau-Unternehmen durch.
- Unternehmer führen Aufzeichnungen über jede Handelseinheit von Pflanzen, die er geliefert bekommen hat, um das Lieferunternehmen feststellen zu können.
- Außerdem führt der Unternehmer, der Pflanzen ausgeliefert hat, über jede Handelseinheit Aufzeichnungen, damit das Empfängerunternehmen festgestellt werden kann.
3. Welche Pflichten haben registrierte Unternehmer?
- Unternehmer, die Pflanzen aus einem Drittland einführen, innerhalb der EU verbringen oder in ein Drittland exportieren wollen, müssen in ein amtliches Register aufgenommen werden.
- Bereits registrierte Unternehmer aktualisieren ihre Angaben im amtlichen Register bis spätestens zum 14. März 2020.
- Bei der Änderung von Kontaktdaten stellt der Unternehmer innerhalb von 30 Tagen einen Antrag auf Aktualisierung.
- Jährlich bis zum 30. April aktualisiert der Unternehmer seine Angaben zu den Warengruppen, Pflanzenarten, -gattungen oder -familien, die er erzeugt oder handelt, sowie zu der Lage der Anbauflächen und Betriebsstätten.
4. Welche zusätzlichen Pflichten haben zur Ausstellung von Pflanzenpässen ermächtigte Unternehmer?
- Ein registrierter Unternehmer wird zur Erstellung von Pflanzenpässen ermächtigt und stellt die Pflanzenpässe unter Aufsicht der zuständigen Behörde aus.
- Der Unternehmer stellt Pflanzenpässe nur für Pflanzen aus, für die er auch verantwortlich ist.
- Er führt Aufzeichnung über Angaben zum Lieferanten und zum Empfänger der Handelseinheit sowie die Informationen des Pflanzenpasses. Die Aufzeichnung müssen 3 Jahre aufbewahrt werden. Diese Aufzeichnungen können in Form von Lieferscheinen erfolgen.
Untersuchung der Pflanzen
- Der Unternehmer führt gründliche Untersuchungen der Pflanzen durch, für die er einen Pflanzenpass ausstellt. Die visuellen Untersuchungen müssen zu geeigneten Zeitpunkten z.B. in der Wachstumsperiode beim Obstgehölze und unter Einsatz von Ausrüstung z.B. einer Lupe zum Erkennen von kleinsten Insekten erfolgen. Die kritischen Punkte im Produktionsablauf hinsichtlich des Einschleppungsrisikos von Schädlingen sollen dabei berücksichtigt werden.
- Die Pflanzen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- Die Pflanzen sind frei von Unionsquarantäneschädlingen (UQSO) und geregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen (RNQP).
- Sie erfüllen die für die Pflanzenart spezifischen Anforderungen, z.B. die Umgebung muss frei von gelisteten Quarantäneschadorganismen sein.
- Hat der Unternehmer keinen Zugang zur unmittelbaren Umgebung des Produktionsortes führt die zuständige Behörde diese Untersuchungen durch.
- Für diese Untersuchungen erwirbt er die notwendigen Kenntnisse über Vorschriften, Biologie und Symptome von geregelten Schaderregern sowie von Verfahren und Maßnahmen, die im Fall des Auftretens von geregelten Schaderregern anzuwenden sind. Diese Kenntnisse sind der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die zuständige Behörde stellt auf Ihrer Internetseite die entsprechenden Informationen zu Schadorganismen, Wirtspflanzen, Vektoren, Untersuchungsverfahren sowie Maßnahmen beim Auftreten von Schadorganismen bereit. Die Voraussetzungen für die Erfüllung dieser neuen Verpflichtungen werden bis zum 14.12.2020 geschaffen.
- Die Ergebnisse der Untersuchungen müssen aufgezeichnet und mindestens 3 Jahre aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen können z.B. tabellarisch sein und sollten mindestens folgende Angaben enthalten: Produktionsort, Pflanzenart, Ergebnis der Untersuchung, Datum, Name und Unterschrift.
Meldepflicht bei Verdacht
- Bei Verdacht des Auftretens von Quarantäneschädlingen oder geregelten NichtQuarantäneschädlingen ist die zuständige Behörde zu informieren, die dann Kontrollen, Probenahmen und Tests durchführt. System der Rückverfolgbarkeit
- Zusätzlich zu den Aufzeichnungspflichten für empfangene und gelieferte Pflanzen muss der ermächtigte Unternehmer über ein System verfügen, das die Bewegungen von Pflanzen in seinem Betrieb transparent und nachvollziehbar macht, um bei dem Auftreten eines gelisteten Schädlings den Ursprung des Befalls feststellen zu können.
Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) erlässt folgenden Bescheid:
Der Unternehmer: Pflanzen-Franken Gary Priestley - Flugshof 7 - 91448 Emskirchen wird unter der amtlichen Registriernummer: DE-BY-215401 in dem amtlichen Unternehmerregister aufgenommen. Das Unternehmen wird dadurch ermächtigt Pflanzenpässe auszustellen.